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Gewerbeabfall

Mit dem Service der WZV Entsorgung bietet der WZV Unternehmen ein komplettes Paket rund um die Abfallentsorgung an. Wichtige Bausteine sind die kompetente Beratung im Vorfeld und die zertifizierten Entsorgungsleistungen für die unterschiedlichen Abfallarten.
Die Regelleistungen für Unternehmen umfassen ein variables Behältersystem für die Entsorgung von diversen Abfällen. Die abfallrechtliche Nachweisdokumentation übernehmen wir selbstverständlich und garantieren, uns als Entsorgungsfachbetrieb um eine sachgemäße Entsorgung der Abfälle zu kümmern.
Unsere Kundenberater erstellen ein individuelles und maßgeschneidertes Angebot für Ihr Unternehmen! Bei Fragen beraten und informieren wir Sie gern unter 04551-909115.

 

Zielsetzung der neuen Verordnung ist es, die getrennte Erfassung von stofflich verwertbaren Abfällen zu erhöhen und somit das Recycling zu verstärken. Die getrennte Sammlung von Abfällen ist sorgsam und vollumfänglich zu dokumentieren; auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die Dokumentationen vorzulegen. Die Dokumentation kann durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege oder ähnliche Dokumente (z.B. Entsorgungsverträge) erfolgen (§ 3 Abs. 3 GewAbfV). Eine Ausnahme, bei der von der getrennt Erfassung abgesehen werden kann, besteht dann, wenn es technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist die Abfallfraktionen getrennt zu erfassen (§ 3 Abs. 3 Nr.3 GewAbfV). Technische Unzumutbarkeit kann z.B. bei Platzmangel oder Zugänglichkeit der Anfallstelle vorliegen. Wirtschaftliche Unzumutbarkeit kann z.B. bei außer Verhältnis stehenden Zusatzkosten für die Trennung von jeweils nur sehr geringen Abfallmengen gegeben sein. Von einer sehr geringen Abfallmenge spricht man bei unter 50kg pro Woche. Für beide Fälle der Ausnahmen, besteht ebenfalls Dokumentationspflicht für Sie als Abfallerzeuger.

Was muss getrennt erfasst werden? Wie bereits bisher: Papier und Pappe, Glas, Kunststoff, Metalle einschließlich Legierungen, biologisch abbaubare Abfälle, Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik. Neu bzw. zusätzlich: Textilien, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische sowie Baustoffe auf Gipsbasis

Pflichtrestabfallbehälter – Abfälle zur Beseitigung aus anderem Herkunftsbereich (Gewerbe); § 7 Abs.1 der Gewerbeabfallverordnung präzisiert, dass Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Maßgabe des § 17 Abs.1 S.2 KrWG (Kreislaufwirtschaftsgesetz) diese Abfälle zu überlassen haben. Gemäß § 7 Abs. 2 GewAbfV haben die Erzeuger und Besitzer zu diesem Zweck Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (WZV) in angemessenem Umfang, mindestens aber einen Behälter, zu nutzen. Der Gesetzgeber hat somit den "Pflichtabfallbehälter" für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen normiert.

Weitere Informationen entnehmen Sie gern unserer Broschüre für Gewerbekunden und der Gewerbeabfallverordnung.

Broschüre Gewerbekunden
Gewerbeabfallverordnung (PDF)

Geschäftliche Unterlagen müssen für einen gesetzlich festgelegten Zeitraum aufbewahrt werden. Nach Ablauf dieser Aufbewahrungsfrist müssen Akten, Archivmaterial und andere Datenträger vernichtet werden. Gemeinsam mit unserem zertifizierten Entsorgungspartner, bieten wir diese Leistung an. Mit Hilfe von abschließbaren Behältern in 3 verschiedenen Größen garantieren wir eine zuverlässige Vernichtung Ihrer Unterlagen gemäß aktueller Datenschutz-Grundverordnung (DSGV). Moderne Hochleistungsschredder zerkleinern diese inklusive Metallmechanik, Trennblättern oder Klarsichtfolien. Anschließend werden die winzigen Partikel zu Ballen gepresst und es entstehen wertvolle Recyclingprodukte.

Aktenbehälter
RW 240 Liter – für ca. 35 Ordner
RW 350 Liter – für ca. 50 Ordner
RW 500 Liter – für ca. 60 Ordner
Kleinmenge: Anlieferung WZV-Recyclinghöfe

Mikrofilmbehälter
RW 30 Liter
RW 240 Liter 

Festplattenvernichtung
RW 70 Liter, ca. 100-120 Festplatten 
RW 240 Liter

Und so wirds gemacht:

  • Sie bestellen den gewünschten Behälter beim WZV unter 04551 909115.
  • Die beauftragte Firma meldet sich telefonisch bzgl. des Liefertermin bei Ihnen.
  • Sie befüllen den Behälter (Standzeit mindestens 1 Woche) und bestellen beim WZV die Abholung oder Sie nutzen die Möglichkeit einer sog. "Sofortbefüllung".
  • Der Subunternehmer holt den Behälter, nach telefonischer Rücksprache, wieder ab.
  • Zusammen mit der Rechnung erhalten Sie den Lieferschein (gilt als Vernichtungszertifikat) für Ihre Unterlagen.

Die WZV Entsorgung bietet für die Abholung von größeren Mengen verschiedener Abfallarten Absetzmulden oder Container an. Große Gewerbebetriebe haben somit die Chance Transporte zu optimieren und die Stoffströme gemäß Gewerbeabfall-Verordnung bestmöglich zu sortieren/trennen.

Fachgerechtes Einsammeln, Transportieren, Behandeln und Zwischenlagern von gefährlichen Abfällen aus Gewerbebetreiben ist ein Spezialgebiet der WZV Entsorgung. Unsere Sonderabfallexperten beraten Sie und stellen spezielle Transport- und Lagerbehälter zur Verfügung.

Mit unserem Schadstoffmobil fahren wir regelmäßig und, auch zu kurzfristig vereinbarten Terminen, gefährliche Abfälle aus Gewerbebetreiben ab. In unserem Sonderabfallzwischenlager in Bad Segeberg können wir Sonderabfälle solange lagern, bis die Mengen für einen Großtransport zu den Sonderabfallentsorgungsanlagen zusammengestellt werden können. Speziell ausgebildete Fahrer unseres Containerdienstes transportieren die Sonderabfälle sicher und kümmern sich um alle notwendigen Nachweisverfahren.

Hinweis: Bei der Entsorgung von Brandresten informieren Sie uns grundsätzlich vorab per Telefon, um die weiteren Schritte zu besprechen. In den meisten Fällen ist ein Besichtigungstermin der Brandreste vorab (mit Probenentnahme) nötig und eine entsprechende Dokumentation vorgeschrieben.

Speiseabfälle aus Gastronomiebetrieben, Kantinen und Großküchen müssen nach den Bestimmungen des Tierische Nebenprodukte Beseitigungsgesetzes (TierNebV) getrennt entsorgt werden.

Der WZV bietet Ihnen daher gemeinsam mit unserem zuverlässigen Entsorgungspartner spezielle 120/240-Liter-Behälter für Speiseabfälle und 90-Liter-Behälter für Altfette mit individuellen Entleerungsrhythmen (wöchentlich, 2 oder 4 wöchentlich).

Nutzen Sie die Vorteile:

  • hygienisch saubere Entsorgung
  • desinfizierte Behälter nach jeder Abholung
  • rechtlich sichere Abholung (Aufbereitung und Verwertung)

Was gehört in die gewerbliche Speiseabfalltonne?

Erzeugnisse tierischen Ursprungs:

  • Fleisch
  • Fleischerzeugnisse
  • Molkereiprodukte
  • Eier
  • Fisch
  • usw.

Verarbeitete / gekochte Lebensmittel:

  • alle zubereiteten Speisen (Nudeln, Kartoffeln,…)
  • zubereitetes Gemüse/Salate/Obst
  • alle sonstigen Reste aus der Zubereitung und dem Verzehr

Öl- und Benzinabscheider
Nicht nur Werkstätten und Kfz-Betriebe haben sogenannte Öl- und Benzinabscheideranlagen verbaut, um das Wasser vor der Einleitung in das öffentliche Kanalnetz von Verunreinigungen zu trennen, sondern auch Gastronomiebetriebe (Fettabscheideranlagen). Je nach Art des Abscheiders müssen verschiedene Entleerungs- und Wartungsintervalle eingehalten werden. Gerne unterstützen wir Sie bei der Planung und Umsetzung dieser Leerungen/Prüfungen gemeinsam mit unseren Entsorgungspartnern.
Auch für die Entsorgung von Abfällen aus Kfz-Betrieben (ölverschmierte Putzlappen, o.ä.) stellen wir gern gemeinsam mit unserem Entsorgungspartner Abfallbehälter auf und lassen diese auf Abruf entleeren. Rufen Sie uns einfach an, um einen Behälter zu bestellen.

Fettabscheider
Die Entsorgung (DIN 4040-100, Punkt 12.2)
Die Entsorgungsintervalle sind so festzulegen, dass die Speicherfähigkeit des Schlammfanges (halbes Schlammfangvolumen) und des Abscheiders (Fettsammelraum) nicht überschritten werden. Schlammfang und Abscheider sind mindestens einmal im Monat, vorzugsweise zweiwöchentlich vollständig zu entleeren und zu reinigen. Das anschließende Wiederbefüllen der Abscheideranlagen muss mit Wasser (z. B. Trinkwasser, Betriebswasser, aufbereitetes Abwasser aus der Fettabscheideranlage), das den örtlichen Einleitungsbestimmungen entspricht, erfolgen.

Wartung (DIN 4040-100, Punkt 12.3)
Die Abscheideranlage ist jährlich, entsprechend den Vorgaben des Herstellers, durch einen Sachkundigen zu warten.

Generalinspektion (DIN 4040-100, Punkt 12.4)
Auszug aus der DIN 4040-100, Punkt 12.4:
"Vor der Inbetriebnahme und danach in regelmäßigen Abständen von nicht länger als 5 Jahren ist die Abscheideranlage, nach vorheriger vollständiger Entleerung und Reinigung, durch einen Fachkundigen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und sachgemäßen Betrieb zu prüfen."
Schwerpunkte bei der Überprüfung sind vor allem die Bemessung, der bauliche Zustand und die Dichtheit der Abscheideranlage, der Zustand der Innenwände, Einbauteile, elektrischer Einrichtungen, die Ausführung der Zulauf- und Lüftungsleitungen, die Vollständigkeit des Betriebstagebuchs sowie der Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung und Vorhandensein erforderlicher Zulassungen und Unterlagen.

Betriebstagebuch (DIN 4040-100, Punkt 12.5)
Im Betriebstagebuch sind die jeweiligen Zeitpunkte und Ergebnisse der durchgeführten Eigenkontrollen, Wartungen und Überprüfungen, die Entsorgung entnommener Inhaltsstoffe sowie die Beseitigung eventuell festgestellter Mängel zu dokumentieren.

Betriebstagebuch und Prüfberichte sind vom Betreiber aufzubewahren und auf Verlangen den örtlich zuständigen Aufsichtsbehörden oder den Betreibern der nachgeschalteten kommunalen Abwasseranlagen vorzulegen.